Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeines – Geltungsbereich
1) Für alle von uns übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen maßgeblich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
II. Vertragsschluss
1) Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Angeboten und Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Wir stellen dem Auftraggeber hierzu notwendige Unterlagen soweit erforderlich zur Verfügung.
3) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
5) Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme/Auftragsbestätigung der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verbunden werden.
6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert.
III. Eigentumsvorbehalt
1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung die Ware pfleglich zu behandeln.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bis zur vollständigen Bezahlung der Ware einen Zugriff Dritter auf dieselbe, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
4) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Ge-
genstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherung an den Auftragnehmer.
IV. Vergütung
1) Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Er versteht sich zzgl. der ges. Umsatzsteuer.
2) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
3) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt ins-
besondere für Erd-, Stemm-, Verputz-, Elektroarbeiten und dergleichen wie für Materialänderungen.
4) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
5) Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen uns, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung der Preise zu verlangen.
6) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Ziffer nicht zu einer Vereinbarung kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
7) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 10,00 g sowie den tatsächlichen Versandkosten.
Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte leisten. Die Zahlung mittels eines Wechsels ist nur möglich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Werkleistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat der Verbraucher die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
9) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Sein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferzeit und Montage
1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
behördlichen und sonstigen Genehmigungen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist.
2) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Auf-rechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der
Frist kündigen werde.
3) Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
4) Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI. Gefahrübergang und Abnahme
1) Die Abnahme erfolgt unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage. Bei der Abnahme eventuell festzustellende Mängel sind schriftlich festzuhalten und von einem Mitarbeiter des Auftragnehmers schriftlich gegenzuzeichnen.
2) Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden; ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf
ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer über. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.
5) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
VII. Gewährleistung
1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
3) Im Falle der erforderlichen Nacherfüllung gewährt der Auftraggeber dem Unternehmer mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Frühestens nach Ablauf von drei Nacherfüllungsversuchen kann die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden. In diesem Fall kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe des Werkes dar.
5) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6) Die Gewährleistungsfristen für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material betragen 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren seit Ablieferung der Sache, bei gebrauchten Sachen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2) Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte eines Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder -beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadensersatzanspruches bleiben unberührt.
IX. Schlussbestimmungen
1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Walsrode. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Die im Zusammenhang mit dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden von uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.